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Pro Bono

Neben Unternehmen und Mandanten berät G-S-M law auch Organisationen, die ohne Gewinnorientierung wissenschaftliche, kulturelle oder soziale Zwecke verfolgen.

Die anwaltliche Tätigkeit pro bono publico gehört im angelsächsischen Rechtskreis zum Selbstverständnis vieler dort tätiger Rechtsanwälte. Die American Bar Association hat 1993 angeregt, dass amerikanische Kanzleien 3% ihrer Arbeitszeit der pro bono Tätigkeiten widmen und so zum Gemeinwohl beitragen sollen. Wegen § 49b Absatz 1 BRAO ist es der deutschen Anwaltschaft untersagt, ohne Honorar tätig zu werden, so dass diese abseits eines weltweiten Trends stehen muß.

Bei pro bono Mandanten ist G-S-M law bereit, auf Basis der geringst möglichen Gebühr tätig zu werden, wenn die Interessenvertretung einem Anliegen von übergeordetem öffentlichen Interesse dient. Wir behalten uns jedoch vor, Mandate in diesem Bereich anzunehmen oder abzulehnen.