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Pro
Bono
Neben Unternehmen und Mandanten berät
G-S-M law auch Organisationen, die ohne Gewinnorientierung
wissenschaftliche, kulturelle oder soziale Zwecke verfolgen.
Die anwaltliche Tätigkeit pro bono
publico gehört im angelsächsischen Rechtskreis
zum Selbstverständnis vieler dort tätiger Rechtsanwälte.
Die American Bar Association hat 1993 angeregt, dass amerikanische
Kanzleien 3% ihrer Arbeitszeit der pro bono Tätigkeiten
widmen und so zum Gemeinwohl beitragen sollen. Wegen §
49b Absatz 1 BRAO ist es der deutschen Anwaltschaft untersagt,
ohne Honorar tätig zu werden, so dass diese abseits
eines weltweiten Trends stehen muß.
Bei pro bono Mandanten ist G-S-M law
bereit, auf Basis der geringst möglichen Gebühr
tätig zu werden, wenn die Interessenvertretung einem
Anliegen von übergeordetem öffentlichen Interesse
dient. Wir behalten uns jedoch vor, Mandate in diesem
Bereich anzunehmen oder abzulehnen.
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